Gesetzliche Unfallversicherung

Was ist die gesetzliche Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung, die ihre Versicherten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten infolge einer versicherten Tätigkeit absichert. Sie übernimmt die Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und/oder finanzielle Entschädigungen im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Zudem unterstützt sie bei der Wiedereingliederung ins Berufsleben. Gesetzliche Grundlage ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

In Deutschland gibt es eine Vielzahl von gesetzlichen Unfallversicherungsträgern, so die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), die Berufsgenossenschaft für Wohlfahrtspflege (BGW), die Unfallkassen der Länder etc.

Wer ist versichert?

Der versicherte Personenkreis ist im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) geregelt. So u.a. 

  • alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Auszubildende, Kinder in Kindertagesstätten, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten 
  • freiwillig versicherte Selbstständige und
  • Personen, die … für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen … im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.

Dies ist keine abschließende Aufzählung, die versicherten Personenkreise sind in den §§ 2, 3 und 6 SGB VII  aufgeführt.

  • Dies bedeutet für die Kirchengemeinden, Kirchenstiftungen sowie deren Verbände, dass nicht nur die hauptamtlichen Beschäftigten wie Pfarrsekretärin / Pfarrsekretär, Messnerin / Messner oder Hausmeisterin / Hausmeister gesetzlich unfallversichert sind, sondern auch alle Personen, die im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung der Vertreterin / des Vertreters der Kirchengemeinde ehrenamtlich tätig sind. 
  • Hierzu einige Beispiele: Versichert sind z.B. Messdienerstätigkeit, Leitung von Gruppenstunden für Kommunionkinder oder Firmlinge, aber auch mit dem Kirchenvorstand abgesprochene Tätigkeiten, wie das Schneiden der Hecken rund um die Kirche, der organisierte Großputz des Kirchenraums. 
  • Dabei ist der Weg zur Kirche / zur ehrenamtlichen Tätigkeit und zurück nach Hause – ohne Umwege – ebenfalls in der Regel mitversichert. 
  • Werden Sie hingegen auf eigene Initiative und Verantwortung tätig, ohne dies mit Verantwortlichen der Gemeinde abgesprochen zu haben, sind Sie nicht versichert. 

Was ist ein Arbeitsunfall?

Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, § 7 Abs. 1 SGB VII. Kurz gefasst sind Arbeitsunfälle diejenigen Unfälle, die eine versicherte Person infolge der versicherten Tätigkeit erleidet. 

Gesetzlich definiert ist der Arbeitsunfall in § 8 Abs. 1 SBG VII:

„Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

Wichtig: Bei der Frage des Versicherungsschutzes kommt es stets auf die konkreten Umstände jedes Einzelfalls an. Eine verbindliche Entscheidung trifft daher nur der zuständige Unfallversicherungsträger.

Wann und wo sollte eine Meldung erfolgen? / Was ist bei einem Unfall zu tun?

Eine Meldung sollte grundsätzlich immer innerhalb von drei Tagen erfolgen. Dabei ist es unschädlich, wenn Sie sich möglicherweise an den „falschen“ Unfallversicherungsträger wenden, so z.B. wenn der Unfall des Hausmeisters in der Kita der VBG anstelle der zuständigen BGW gemeldet wird. Die Berufsgenossenschaften prüfen die Zuständigkeit von Amts wegen und leiten den Antrag dann an die zuständige Berufsgenossenschaft/Unfallkasse weiter. Dabei ensteht der / dem Unfall-Betroffenen kein Nachteil.

Welche Berufsgenossenschaft ist zuständig?

Für den Bereich der Kirche sind grundsätzlich drei Unfallversicherungsträger zuständig:

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Die VBG ist nach ihrer Satzung, § 3 Nr. 5 zuständig für christliche Kirchen und sonstige Religionsgemeinschaften. Sie ist demzufolge auch der erste Ansprechpartner für die Diözesen und Kirchengemeinden / Kirchenstiftungen in Fragen des Arbeitsschutzes. 

Die Berufsgenossenschaft für Wohlfahrtspflege (BGW)
Ein zweiter großer Bereich ist der Bereich der Kindertagesstätten, Schulen und Bildungshäuser. Im Bereich der katholischen Kirche sind die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der BGW versichert. 

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Eine Besonderheit sind Tätigkeiten auf dem Friedhof, wie Heckenschneiden, Grabpflege etc. Diese Tätigkeiten sind bei der SVLFG versichert. 

Darüber sind Kinder in Kindertagesstätten sowie Schülerinnen und Schüler bei den jeweiligen Landesunfallkassen versichert. 

Im Zweifel werden Sie auch die anderen Berufsgenossenschaften an die zuständige Berufsgenossenschaft weiterleiten.  

Wer kann weiterhelfen?

Bei Unklarheiten und Fragen rund um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie zum Meldeverfahren wenden Sie sich immer an Ihre diözesanen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner. 

Wir haben Ihnen eine Liste der Ansprechpartner in den (Erz-)Diözesen verlinkt.

Was sind Präventionsvereinbarungen?

Die sog. Präventionsvereinbarungen wurden im Jahr 2005 bilateral zwischen den einzelnen (Erz-)Diözesen und der VBG geschlossen und im Jahr 2014/15 ergänzt. Ziel der Präventionsvereinbarungen ist die Gewährleistung eines hohen Niveaus von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie die Erfüllung der Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungen zur Prävention. Dabei sollte die Anwendung der dem Arbeitsschutz dienenden Vorschriften im Hinblick auf die kirchlichen Besonderheiten über Koordinatorinnen und Koordinatoren auf die gesamte Fläche des jeweiligen Bistums einschließlich aller angehörigen Kirchengemeinden / Kirchenstiftungen und deren Zusammenschlüsse sowie sonstige unselbstständige Einrichtungen der Diözese gewährleistet werden.

Sexualisierte Gewalt als möglicher Arbeitsunfall

Bei Vorliegen einer versicherten Tätigkeit können Fälle sexualisierter Gewalt auch ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und damit meldepflichtig sein. 

Ein FAQ hierzu finden Sie unter: Meldung von Fällen sexuellen Missbrauchs als Arbeitsunfall.