Finanzen allgemein

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Fragen und Antworten

Wozu braucht die Kirche ein eigenes Vermögen?

Schon unter den Aposteln besaß einer von Jesus die Vollmacht, das gemeinschaftliche Vermögen zu verwalten (Joh 13,29). Der Sicherstellung des je besonderen Auftrags kirchlicher Rechtsträger in den Bereichen des Gottesdienstes, der Verkündigung, des breitgefächerten Dienstes am Nächsten sowie eines angemessenen Unterhalts der in ihrem Dienst Stehenden dienen seit den Gemeinden der Urkirche die Erträgnisse des Kirchenvermögens, die Gaben und Abgaben der Mitglieder bzw. Gläubigen sowie die Leistungen des Staates oder Dritter (cc. 222 § 1, 1254 § 2, 1263 CIC). Jedes kirchliche Vermögen dient einem solchen Zweck. An diese Zwecke ist die Kirche gebunden, wenn sie über Vermögen verfügt. Sie bedingen aber auch die Besonderheit kirchlichen Vermögens, das im Wesentlichen aus Objekten wie Kirchen, Pfarrhäusern, Gemeindezentren, Kindergärten, Schulen, Bildungshäusern, Altenheimen, Sozialstationen oder Friedhöfen besteht mit den dazugehörigen Lasten. Die Kirche ist eine über Jahrhunderte gewachsene Gemeinschaft von Gläubigen. Kirche ist Vielfalt, mit Gemeinden, Ordensgemeinschaften, Laienorganisationen, usw. Die Kirche ist kein Unternehmen oder Konzern. Die einzelnen rechtlich selbstständigen Träger, wie (Erz-)Diözesen, Kirchengemeinden, Vereine oder der Verband der Diözesen Deutschlands als Rechts- und Vermögensträger der Deutschen Bischofskonferenz, agieren selbstständig und eigenverantwortlich.

Was zählt zu den Finanzquellen der Kirche?

Wichtigste Finanzquelle der Kirche in Deutschland ist eine verbindliche Abgabe ihrer Mitglieder: die Kirchensteuer. Die Kirchensteuer wird ausschließlich von den Gläubigen aufgebracht. Hinzu kommen freiwillige Gaben wie Spenden und Kollekten, Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Zustiftungen. Außerdem gibt es Staatsleistungen in Form von Dotationen, Subventionen sowie abgabenrechtliche Vergünstigungen. Eine weitere Finanzquelle sind Vermögenserträge (z. B. aus Immobilien- und Wertpapierbesitz oder Bankguthaben).

Wie werden die Erträge eines (Erz-)Bistums verwendet?

Die Internetseiten der Bistümer geben Auskunft über die Verwendung der Finanzmittel. Generell ist der größte Posten der Personal- und Sachaufwand für die Seelsorge. Ein bedeutsamer Posten sind die Ausgaben für Bildung und soziale Dienste, z. B. der Unterhalt von Schulen, Bildungshäusern, Kindergärten. Eine Auswahl der Ausgabenposten im diözesanen bzw. überdiözesanen Bereich zeigt die Vielfalt des kirchlichen Engagements:

  • Allgemeine Seelsorge: Aus- und Fortbildung des pastoralen Personals, allgemeine überpfarrliche Seelsorge, Gehälter des pastoralen Personals und des Personals in den Gemeinden, Sachmittel, Versicherungen und ähnliche Ausgaben auf Pfarrei-Ebene, Investitionsförderung auf Pfarrei-Ebene, gemeinsame kirchengemeindliche Aufgaben.
  • Besondere Seelsorge: Jugendseelsorge, Erwachsenenpastoral, Arbeitnehmerpastoral, berufsbezogene Seelsorge, Ausländerseelsorge, Kranken- und Notfallseelsorge, Behindertenseelsorge.
  • Schule, Wissenschaft und Kunst: Besoldung von Religionslehrern im Kirchendienst, Schulen in katholischer Trägerschaft, katholische Erwachsenenbildung, Bibliotheken und wissenschaftliche Archive, Medien- und Büchereiarbeit, Kunst- und Denkmalpflege, theologische Fakultäten und Priesterseminare, Akademien und Bildungshäuser.
  • Soziale Dienste: Caritasverbände, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Altenheime, Hospize, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, Sozialstationen, Betreuung von Migranten, Suchtberatung, Schwangerenberatung, Obdachlosenasyle, Kinderheime, Behindertenheime.
  • Weltkirche und Mission: Mission, Entwicklungs- und Diasporahilfe, Katastrophenhilfe, Unterstützung der katholischen Hilfswerke Misereor, Renovabis, Adveniat, Missio, Misereor, Bonifatiuswerk, Kindermissionswerk u. a.
  • Medien: Katholische Hörfunksender, Printmedien, Internetportale, Katholische Nachrichten-Agentur.
  • Allgemeine Verwaltung: Diözesanleitung, Öffentlichkeitsarbeit, Kanzlei, Archiv, Datenverarbeitung, Räte und Ausschüsse, Rechtsabteilung, Offizialat, Innenrevision, Katholische Büros, Personalverwaltung, Bauverwaltung, Gebäudeunterhalt, technische Dienste.
  • Finanzierung, Versorgung: Grundstückserwerb und -bewirtschaftung, Aufforstung, Personalausgaben für Geistliche im Ruhestand, Versorgung der Laienangestellten, Kreditzinsen, Kreditrückzahlungen.
Wie viel Geld hat ein Bistum insgesamt?

Das Haushaltsvolumen ist von Bistum zu Bistum unterschiedlich. Die Internetseiten der Bistümer geben nähere Auskunft über deren Gesamteinnahmen und -ausgaben. Haupteinnahmequelle der Bistümer ist zu mehr als 80 Prozent die Kirchensteuer. Weitere Einnahmequellen sind Spenden und (Zu-)Stiftungen, Kapitalerträge aus Vermögen und Liegenschaften sowie Staatsleistungen.

Mehr Informationen: Finanzinformationen im Überblick

Wie viel Geld erhält ein Bistum vom Staat?

Da die Kirche durch ihren Dienst für Gott und an den Menschen zugleich auch gesellschaftsdienliche Aufgaben wahrnimmt, empfängt sie von alters her näher bestimmte Leistungen des Staates. Der Begriff Staatsleistungen untergliedert sich herkömmlich in direkte, also unmittelbare oder positive Staatsleistungen (Dotationen, Subventionen) sowie in indirekte, also mittelbare oder negative Staatsleistungen (Gewährleistung individueller Religions- sowie korporativer Kirchenfreiheit, Gewährung abgabenrechtlicher Vergünstigungen).

Die staatlichen Dotationen sowie Subventionen variieren von Bundesland zu Bundesland und damit auch von Bistum zu Bistum. Sie finden Eingang in den Haushalt eines jeden Bistums.

Mehr Informationen: Staatsleistungen

Wie entwickelt sich das Spendenaufkommen für die Kirche?

Die (Erz-)Diözesen erhalten Spenden in verschiedener Form zu unterschiedlichen Anlässen. Überblicke dazu bieten die Veröffentlichungen der jeweiligen Jahresabschlüsse. Spenden erhalten auch die örtlichen Kirchengemeinden, Kirchenstiftungen, katholischen Hilfswerke wie Adveniat, Missio, Misereor, das Bonifatiuswerk oder Renovabis, welche allerdings in den vergangenen Jahren zum Teil nicht unerhebliche Rückgänge verzeichnen mussten.

Mehr Informationen: Hilfswerke

Subventioniert der Staat die Kirche?

Vermögenswerte Zuwendungen der öffentlichen Hand, die zur Förderung eines bestimmten, im öffentlichen Interesse gelegenen Zweckes gewährt werden, bezeichnet man herkömmlich als Subventionen. Sie rechtfertigen sich aus einer gegenwärtig oder künftig zu erfüllenden öffentlichen Aufgabe; sie sind final legitimiert. Staatliche oder kommunale Zuwendungen für diesen Bereich stellen folglich nicht auf die Kirche als Rechtsträger von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder Beratungsstellen ab, sondern erfolgen grundsätzlich zweckgebunden; d. h. in gleicher Weise auch an nicht konfessionsgebundene Träger.

Viele soziale Dienstleistungen können nur mithilfe eines kirchlichen Eigenanteils realisiert werden (z. B. Kindertagesstätten oder Hilfen für Menschen in besonderen Lebenslagen). Oft mobilisieren kirchliche Dienste Kräfte für die Allgemeinheit, vor allem in Form von ehrenamtlicher Arbeit, aber auch von Spenden. Diese Leistungen entlasten den Staat nicht unerheblich und stellen eine nachhaltige Leistung der Gläubigen für die gesamte Gesellschaft dar.

Aus den Diensten, die die Kirche erbringt, werden keine Einnahmen für die Kirche gewonnen, sondern aus kirchlichen Mitteln (Kirchensteuer, Spenden) werden soziale Dienste (mit-)finanziert. Letztlich profitiert der Staat von der Kirche und von den in der Religiosität begründeten Haltungen seiner Bürger und ihres ehrenamtlichen Engagements.

Haben die Bistümer Privilegien im finanziellen Bereich?

Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind die (Erz-)Diözesen – ebenso wie etwa die Industrie-, Handels- und sonstigen Kammern sowie die Kommunen oder auch der Bund für Geistesfreiheit in Bayern – grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Gewisse Steuervergünstigungen gewähren ferner u. a. das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Die Kirche sieht sich hier in einer Reihe mit anderen Körperschaften und vom Staat als förderungswürdig – weil gemeinwohldienlich – betrachteten Einrichtungen. Weder beim Recht zur Erhebung von Kirchensteuern noch bei den Staatsleistungen handelt es sich um einseitige Privilegierungen der Kirche.

Welche finanziellen Leistungen an die Kirche dienen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben?

Die Kirchen erhalten für die Erfüllung von Aufgaben, die sie im sozial-caritativen Bereich erbringen, öffentliche Mittel und zwar in Form von Subventionen. Sie werden dabei nicht bessergestellt als jeder andere, z. B. auch private Leistungserbringer, auf diesem Gebiet. Das gilt z. B. für kirchliche Krankenhäuser, Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, Kindergärten, kirchliche Schulen und Hochschulen sowie Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Es handelt sich oft um Leistungen, die – wie z. B. in der Krankenpflege und im Bildungswesen – die Kirchen schon vor Jahrhunderten entwickelt und seitdem angeboten haben, bevor sie der Staat seinerseits als teilweise eigene Aufgabe übernommen hat. Außerdem sichert das kirchliche Engagement den Bürgern im Staat ein plurales Angebot im Bildungs- und Sozialbereich.

Wie steht es um die Transparenz in den kirchlichen Haushalten?

Eine weitestgehende Umstellung des Haushalts- und Rechnungswesens von kameralistischer auf kaufmännische Buchführung erfordert wegen deren Komplexität – wie auch Beispiele aus der staatlichen und kommunalen Verwaltung zeigen – einen längeren Zeitraum. Gleiches gilt auch für bundesdeutsche (Erz-)Diözesen. Dies schafft zusätzliche Transparenz in finanziellen Angelegenheiten, insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung der vielfältigen Aufgaben und im Hinblick auf die zu finanzierenden Lasten, auch hinsichtlich der Abschreibungen für Abnutzungen. Allerdings können u. a. wegen der nur bedingt realisierbaren Vermögenspositionen nicht durchweg die in der Erwerbswirtschaft üblichen Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Kirche herangezogen werden. Die Haushaltsplanungen und Jahresabschlüsse bzw. Jahresrechnungen werden in den vergangenen Jahren durchweg veröffentlicht.

Mehr Informationen: Finanzinformationen im Überblick

Was ist der Bischöfliche Stuhl?

Der Bischöfliche Stuhl bildet als sogenanntes „Bischöfliches Tafelgut“ (mensa episcopalis) eine öffentliche juristische Person des kanonischen Rechts; und zwar als Gesamtheit von Sachen und Rechten. Er besteht seit alters her in Form einer selbstständigen Stiftung (c. 115 § 3 CIC) aus Gütern oder Sachen geistlicher oder materieller Art und bildet den vermögensrechtlichen Anhang eines Kirchenamtes; das Amt des Bischofs und die Vermögensträgerschaft sind miteinander gekoppelt. Der Bischöfliche Stuhl ist das mit dem Bischofsamt verbundene Vermögen.

Mehr Informationen: Finanzinformationen im Überblick

Was ist die sogenannte Rom-Grenze?

Für Veräußerungen (c. 1291 CIC) und veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) von Stammvermögen (Grundstockvermögen) einer öffentlichen juristischen Person des kanonischen Rechts, die dem Diözesanbischof untersteht, hat die Deutsche Bischofskonferenz mit Billigung des Apostolischen Stuhls in Rom als Obergrenze die Summe von 5 Mio. Euro festgelegt. Übersteigt eine Veräußerung oder ein veräußerungsähnliches Rechtsgeschäft von Stammvermögen diesen Wert, ist zusätzlich zur Genehmigung des Diözesanbischofs auch die Genehmigung des Apostolischen Stuhls zur Gültigkeit des Rechtsgeschäfts erforderlich.

(1) Diözesanebene
Kirchliche Genehmigungsverfahren auf Bistumsebene (der Diözese selbst, des Bischöflichen Stuhls oder möglicherweise anderer diözesaner juristischer Personen) beziehen sich nach den (gesamt-)kirchenrechtlichen Vorgaben nur auf Rechtsgeschäfte. Bauvorhaben oder Investitionspläne werden somit nicht erfasst.

Auch unterliegen nicht alle Rechtsgeschäfte einer Diözese einem Genehmigungsvorbehalt des Heiligen Stuhls. Allein das Überschreiten der vorgesehenen Obergrenze von 5 Mio. Euro eines Rechtsgeschäfts führt nicht automatisch zur Genehmigungsbedürftigkeit:

  • Zum einen muss es sich nach Kirchenrecht um ein Veräußerungsgeschäft handeln.
  • Zum anderen bezieht sich die Genehmigungserforderlichkeit bei dieser Art von Rechtsgeschäften ausdrücklich nur auf die unmittelbaren Verfügungen über Vermögensstücke, die zum Stammvermögen der betreffenden juristischen Person gehören. Es geht beim Stammvermögen vor allem um die Sicherung der Vermögensausstattung, die nach Kirchenrecht für die Wahrnehmung des Sendungsauftrags von grundlegender Bedeutung ist. Beim Stammvermögen handelt es sich um einen wertenden Rechtsbegriff, der nicht einfach mit einer ökonomischen Betrachtungsweise von Vermögen und Vermögensausstattung vermischt werden darf. Neben diesem Stammvermögen existiert bei den einzelnen kirchlichen Institutionen sogenanntes frei verfügbares Vermögen. Anders als dem Stammvermögen kommt diesen Vermögensbestandteilen kein besonderer Bestandsschutz zu. Die damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte lösen gerade keine Genehmigungsbedürftigkeit im Sinn der Rom-Grenze aus.


Seit alters her ist maßgeblich für die Bestimmung der kirchlichen Zwecke vor allem die Zwecktrias Gottesdienst/Kultus, Unterhalt Kleriker (und der Laienbediensteten) sowie die Ausübung der Werke des Apostolats, also insbesondere der Caritas. Diese Trias, die die elementaren Aspekte des kirchlichen Auftrags umschreibt, ist wegweisender Orientierungspunkt, ohne eine abschließende Aufzählung an Zwecksetzungen im Einzelnen vorzugeben.

Zum kirchlichen Stammvermögen gehört aber nicht jegliche Vermögensposition einer kirchlichen Rechtsperson. Das Stammvermögen muss einerseits zur bleibenden Finanzausstattung einer öffentlichen juristischen Person kanonischen Rechts gehören (z. B. Diözesen, aber auch Pfarreien, Bischöfliche Stühle u. a), das heißt einer juristischen Person, die „im Namen der Kirche“ (in nomine ecclesiae) errichtet wurde und tätig wird. Das Kirchenrecht zählt zum sogenannten Stammvermögen in der Regel die ökonomische Mindestausstattung. Diese umfasst insbesondere die Vermögensgegenstände oder die Finanzausstattung, die wegen ihres Gebrauchs- oder Ertragswerts erforderlich sind, um die jeweiligen kirchlichen juristischen Personen und die mit ihr verbundenen Zwecksetzungen dauerhaft zu sichern.

(2) Pfarrebene
Kirchliche juristische Personen, die der bischöflichen Aufsicht unterstehen, insbesondere örtliche Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen, bedürfen bei Grundstücksveräußerungen, sonstigen Veräußerungen sowie bei die Vermögenslage der betroffenen juristischen Person verschlechternden veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften einer Genehmigung durch den Heiligen Stuhl, wenn diese Rechtsgeschäfte den Betrag von 5 Mio. Euro übersteigen.

 

Was haben die sozialen Dienste in Deutschland mit der Kirche zu tun?

Das System der sozialen Dienste in Deutschland folgt der Idee des Sozial- und Kulturstaates und ist subsidiär gestaltet. Überwiegend ist es nicht der Staat selbst, der soziale Dienste betreibt, er schafft aber Rahmenbedingungen, die es den nichtstaatlichen Trägern ermöglichen, soziale Dienste anzubieten. Erbracht werden die sozialen Dienstleistungen sowohl von frei-gemeinnützigen Trägern als auch von privat-gewerblichen Trägern. In diesem subsidiären System der Erbringung sozialer Dienstleistungen arbeiten die kirchlichen Anbieter, Caritas und Diakonie, unter den gleichen finanziellen Rahmenbedingungen, die auch für andere gemeinnützige Träger (Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz etc.) gelten. Da die Refinanzierungsregeln gleich sind, gibt es keine Privilegierung kirchlicher Träger.

Was bedeutet die Gemeinnützigkeit für Caritas und Diakonie?

Caritas und Diakonie sind gemeinnützig. Falls ein Überschuss erwirtschaftet wird, muss er für die satzungsgemäßen Zwecke des Trägers verwandt werden und verbleibt somit ausschließlich im Bereich der Finanzierung sozialer Dienstleistungen. Eine Entnahme für fremde Zwecke, etwa für Aufgaben, die nicht dem sozialen Auftrag des Trägers entsprechen, ist verboten. Viele soziale Dienstleistungen können nur mithilfe eines Eigenanteils von Caritas und Diakonie realisiert werden. Dies gilt beispielsweise für Kindertagesstätten oder Hilfen für Menschen in besonderen Lebenslagen. Aus den Angeboten der Kirche werden also nicht Überschüsse für die Kirchen erzielt. Im Gegenteil: Aus kirchlichen Mitteln (Kirchensteuer, Spenden) werden soziale Dienste finanziell erst ermöglicht.

Was geschieht mit staatlichen Zuschüssen für die Hilfswerke? Wer kontrolliert hier?

Die Verwendung der staatlichen Zuschüsse z. B. für entwicklungspolitische Projekte wird bei den Revisionsverfahren der zuständigen Ministerien jährlich eingehend überprüft. Viele kirchliche Zuschussempfänger lassen ihre Rechnungslegungen von sich aus durch externe Wirtschaftsprüfer kontrollieren. Die kirchlichen Hilfswerke unterliegen zusätzlich der Aufsicht durch die zuständigen Verwaltungsratsgremien. Eine weitere Begutachtung erfolgt regelmäßig über das Deutsche Zentralinstitut, das ein Spendensiegel für die Hilfsorganisationen erteilt.

Was bedeuten ehrenamtliche Arbeit und Spenden für den Sozialstaat und die Kirche? Welche kostenfreien Leistungen erbringt die Kirche für das Gemeinwesen? Nutzt die Kirche den Staat für sich selbst?

Dienste in kirchlicher Trägerschaft erbringen Vorteile für die Gemeinschaft in Form von ehrenamtlicher Arbeit und Spenden, durch die die Sozialetats des Staates, der Länder und Kommunen erheblich entlastet werden. Ehrenamtliche und freiwillige Arbeit schaffen auch zusätzliche Hilfen und Dienstleistungen, die durch die gesetzlich garantierten Leistungen des Sozialstaats nicht gedeckt sind (z. B. Besuchsdienste, Patenschaften).

„Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann“ (Ernst-Wolfgang Böckenförde). Dem Staat und einer pluralen Gesellschaft dienen namentlich lebendige und engagierte Kirchen, religiöse Gemeinschaften sowie deren Mitglieder auf vielfältige Weise, gerade in geistiger, kultureller und sozialer Hinsicht.

Gibt es finanzielle Strukturhilfen zwischen den Bistümern?

Die Bistümer der Region Ost (Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Magdeburg) erhalten einen sogenannten Strukturbeitrag, um die dortige Aufbauarbeit und eine nachhaltige wirtschaftliche Situation entsprechend der jeweiligen Finanzkraft zu unterstützen. Er hat derzeit ein Gesamtvolumen von 40 Mio. Euro und wird vorerst befristet bis zum Jahr 2025 ab dem Jahr 2021 mit einem Gesamtvolumen von 32 Mio. Euro weitergeführt.

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