Leitprinzipien des deutschen Religionsverfassungsrechts

Organisatorische und rechtliche Trennung bei gleichzeitiger Kooperation

Das Verhältnis von Staat und Religion lässt sich charakterisieren als verfassungs- und vertragsrechtlich begründetes freiheitliches Kooperationssystem.

Ein schlichtes Holzkreuz auf einer Granitplatte Kirche-Staat_KNA_41331.jpg
© KNA
Ein Kreuz im Andachtsraum des Deutschen Bundestages in Berlin © KNA

„Es besteht keine Staatskirche.“

„In der Wurzel“ sind Staat und Kirche bzw. genauer: Staat und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften voneinander unterschieden. Art. 137 Abs. 1 der in das Grundgesetz inkorporierten Weimarer Reichsverfassung (WRV) betont, dass es in Deutschland keine Staatskirche (mehr) gibt. Der Staat versteht sich selbst ausdrücklich als säkular, verbietet aber gerade keine weitergehende Kooperation mit den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wie die übrigen übernommenen Bestimmungen der WRV sowie die zahlreichen Konkordate und Staatskirchenverträge nachdrücklich belegen. In der Fachliteratur und der Rechtsprechung ist man darum bemüht, dieses System bisweilen als „hinkende“, „wohlwollende“ oder auch „moderate“ Trennung zu charakterisieren. Das Verbot der Staatskirche lässt sich nicht als Trennungsgebot und Kooperationsverbot französischer Lesart uminterpretieren. Dies würde auch der historischen Entwicklung in Deutschland im Allgemeinen und der Normgeschichte im Besonderen widersprechen.

„Der Staat ist religiös-weltanschaulich neutral.“

Die grundrechtliche Verbürgung der individuellen wie kollektiven Religionsfreiheit kann sich nur dann wirksam entfalten, wenn der Staat seinerseits Neutralität und weitestgehende Zurückhaltung in religiös-weltanschaulichen Belangen übt. Aus diesem Grunde wird aus einer Vielzahl verfassungsrechtlicher Bestimmungen der „Grundsatz der religiösen Neutralität des Staates“ gewonnen. Der Staat darf sich weder mit einer Religion identifizieren noch sie als richtig oder falsch bewerten und daraus Rückschlüsse ziehen.

Der Neutralitätsgrundsatz ist eng mit dem Trennungsprinzip verbunden. Auch hier findet in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung eine gewisse adjektivische Erweiterung statt, indem von „wohlwollender“, „fördernder“ oder „freundlicher“ Neutralität gesprochen wird. Gemein ist diesen Umschreibungen, dass von einer respektvollen Nicht-Identifikation bei gleichzeitiger Ermunterung zur Zusammenarbeit ausgegangen wird. Denn „Neutralität“ darf nach der Konzeption des Grundgesetzes gerade nicht als staatliche religiöse Indifferenz verstanden werden, sondern als positive Neutralität mit der Bereitschaft zu einer engen Kooperation zwischen Staat und den Kirchen auf vielen Gebieten.

So wird in Deutschland folgerichtig – in manchen Bereichen seit mehr als, in anderen seit bald einhundert Jahren – eine enge, freundschaftliche Zusammenarbeit in vielen Bereichen gepflegt, insbesondere etwa im Rahmen der Errichtung des Religionsunterrichts als ordentliches und obligatorisches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen; hinsichtlich der Einrichtung Katholischer und Evangelischer Theologischer Fakultäten an zahlreichen staatlichen Universitäten; in der Organisation einer in die Streitkräfte integrierten evangelischen und katholischen Militärseelsorge; in der effektiven Gewährleistung der Seelsorge in öffentlichen Krankenhäusern und Strafanstalten; in der Mitwirkung des Staates bei der Einziehung der kirchlichen Steuern; in der Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche auf dem Gebiet der gesamten Wohlfahrtspflege, insbesondere mit den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes der katholischen Kirche und dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche; in einer effektiven und ausreichenden Berücksichtigung der kirchlichen Interessen im Bereich des öffentlich-rechtlichen Hörfunks und Fernsehens u. v. m.

Der religionsrechtliche Paritätsgrundsatz

Der sogenannte Paritätsgrundsatz ist die spezifisch religionsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Nicht nur die Staatsbürger dürfen mit Blick auf ihre Religion und ihr Bekenntnis ohne sachlichen Grund nicht ungleich behandelt werden, auch die Religionsgemeinschaften dürfen untereinander nicht „ausgespielt“ werden und sind von Staats wegen in gleichem Maße zu achten. Dies schließt allerdings – wie auch beim allgemeinen Gleichheitssatz – eine tatsächliche Ungleichbehandlung in manchen Fällen nicht aus. Die Voraussetzung ist allerdings, dass die Ungleichbehandlung sozusagen aufgrund „säkularer Maßstäbe“ gerechtfertigt werden kann, etwa der Größe einer Religionsgemeinschaft, dem Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit oder auch ihrer regionalen Verbreitung. Diese Kriteriologie spielt z. B. eine Rolle bei der staatlichen Sitzvergabe in den Gremien öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten.

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