Konkordate und (Staats-) Kirchenverträge mit den christlichen Kirchen

Ausdruck des freiheitlichen, die gegenseitige Kooperation suchenden Verhältnisses von Staat und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind die zahlreichen mit diesen abgeschlossenen vertraglichen Übereinkünfte. Dabei sind längst nicht mehr alleine die christlichen Volkskirchen Vertragspartner des Staates, sondern in zunehmendem Maße auch jüdische und muslimische Gemeinschaften.

Beide sitzen an einem Tisch und Kardinal Woelki hält ein Dokument in die Höhe. Kirche-Staat_140918-93-000183.jpg
© KNA
Die ehemalige NRW-Ministerpräsidentin Hannelore Kraft (r.) empfing Kardinal Rainer Maria Woelki als designierten Erzbischof von Köln. Er leistete am 18. September 2014 in der Staatskanzlei in Düsseldorf seinen Treueeid auf die freiheitliche demokratische Grundordnung. © KNA

Verträge zwischen dem Staat und dem Heiligen Stuhl werden i. d. R. als „Konkordate“ bezeichnet und genießen in diesem Zusammenhang eine besondere Dignität, weil es sich um sogenannte völkerrechtliche Verträge handelt. Die übrigen Verträge (auch jene der evangelischen Landeskirchen) rangieren auf der Ebene der staats-, z. T. auch bloß verwaltungsrechtlichen Ebene.

Einer vielbeachteten Typologie zufolge werden vier funktionale Grundaspekte der Konkordate und (Staats-)Kirchenverträge unterschieden: Sie besitzen eine Absicherungsfunktion hinsichtlich aller wesentlichen Rechtsgrundlagen und Rechtsfragen; sie sind überdies Ausdruck einer Kooperationsfunktion, die das Zusammenleben und -wirken zwischen Staat und Kirche strukturieren soll; schließlich wird auch eine Förder- und Verpflichtungsfunktion angenommen, da zum einen die beteiligten Vertragspartner unter Wahrung des Paritätsgrundsatzes gefördert werden können, zum anderen dem Staat die Möglichkeit eröffnet wird, das Wirken der Religionsgemeinschaften noch stärker auf das Gemeinwohl hin auszurichten.

Die Erfolgsgeschichte der Konkordate und Staatskirchenverträge wurde nach der deutschen Wiedervereinigung bekräftigt und fortgeschrieben, als sukzessive in allen ostdeutschen Bundesländern (neben vereinzelten landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen) der Vertrag das Mittel der Wahl darstellte, das zu Zeiten des DDR-Regimes nicht spannungsfreie Verhältnis zwischen Staat und Kirche auf eine neue, vom Geist der neuen Verfassung getragene Grundlage zu stellen.

Anhand des jüngsten „katholischen“ Vertragswerks, des Vertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Heiligen Stuhl vom 12. Januar 2009 seien die einzelnen Regelungsgehalte exemplarisch vorgestellt: einer Präambel, in der sich die Parteien der gegenseitigen Wertschätzung versehen und gemeinsame Ziele proklamieren, folgt eine Bekräftigung und nähere Ausgestaltung zahlreicher – verfassungsrechtlich schon vorgezeichneter – Rechtspositionen der Kirche. Dies sind – neben der individuellen wie kooperativen Religionsfreiheit (hier: Art. 1 KathKV S-H) – z. B. die Bekräftigung des kirchlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 2) und des Steuererhebungsrechts (Art. 16), aber auch sehr spezielle Themenfelder wie der katholische Religionsunterricht (Art. 5) oder die Frage der Seelsorge in besonderen Einrichtungen (Art. 8). Durchaus komplexe Themenbereiche wie das kirchliche Friedhofswesen (Art. 15), das Zusammenspiel von kirchlicher und staatlicher Denkmalpflege (Art. 14) oder auch die Staatsleistungen (Art. 19) erfordern eine detailliertere Absprache, die eine bloße Verfassungsnorm in dieser Form nicht bieten kann. Schließlich ist ein Konkordat/Kirchenvertrag auch der geeignete Ort, um weitere Form- und Kooperationsfragen zu klären, wie etwa die Einrichtung eines Katholischen Länderbüros am Sitz der Landesregierung (Art. 4) oder auch die Feststellung kirchlicher Körperschaftsrechte (Art. 12).

Die Konkordate und Staatskirchenverträge folgen vom Aufbau und vom Inhalt her durchaus gewissen Grundmustern. Dennoch kann die Detailltreue, der Umfang einer Regelung zu ein und derselben Thematik von Bundesland zu Bundesland durchaus variieren. Dies ist geradezu sinnbildhaft für die Historizität des Rechtsgebietes „Religions(verfassungs)recht“, da sich das Verhältnis von Staat und Kirche auf dem Gebiet der heutigen deutschen Bundesländer unterschiedlich bzw. mit lokalen Besonderheiten entwickelt hat und die jeweiligen Vertragspartner von Land zu Land durchaus unterschiedliche Schwerpunkte in den Verträgen setzen wollten.

Übersicht

über die aktuell bestehenden Konkordate, konkordatäre Einzelvereinbarungen bzw. Kirchenverträge (in chronologischer Reihenfolge)

  • Bayern: Konkordat zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern vom 29. März 1924 (BayGVBl. 1925, S. 53) i.d.F. des Zusatzprotokolls vom 12. Mai 2007 (BayGVBl. 2007,  S. 351, 449)
  • Preußen: Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 (PreußGS. 1929,  S. 152)
  • Baden: Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Baden vom 12. Oktober 1932 (Bad. GVBl. 1933, S. 20)
  • Deutsches Reich: Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 (RGBl. 1933 II, S. 679)
  • Niedersachsen: Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen vom 1. Juli 1965 (Nds.GVBl. 1965, S.191), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 17.7.2012 (Nds.GVBl. 2012, S. 244)
  • Rheinland-Pfalz: Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Erzbistum Köln sowie den Bistümern Limburg, Mainz, Speyer und Trier über Fragen der Rechtsstellung und Vermögensverwaltung der Katholischen Kirche vom 18. September 1975 (GVBl. RhPf. 1975, S. 399)
  • Nordrhein-Westfalen: Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl vom 26. März 1984 (GVBl. NRW 1984, S. 583)
  • Saarland: Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Ausbildung von Lehrkräften für das Fach Katholische Religion und über die Erteilung katholischen Religionsunterrichts an den Schulen im Saarland vom 12. Februar 1985 (ABl. Saarland 1985, S. 794); Vertrag vom 21. Februar 1975 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche (ABl. Saarland 1975, S. 452) i.d.F. des Änderungsvertrags vom 19. September 2001 (ABl. Saarland 2002, S. 239)
  • Sachsen: Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen vom 2. Juli 1996 (SächsGVBl. 1997, S. 18)
  • Thüringen: Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen vom 11. Juni 1997 (GVBl. Thüringen 1994, S. 791)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 1997 (GVBl. M-V 1998, S. 3)
  • Sachsen-Anhalt: Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 1998 (GVBl. LSA 1998, S. 161)
  • Brandenburg: Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg vom 12. November 2003 (GVBl. Brandenburg I 2004, S. 224)
  • Bremen: Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien Hansestadt Bremen vom 21. November 2003 (GBl. Bremen 2003, S. 152)
  • Hamburg: Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. November 2005 (HmbGVBl. 2006, S. 436)
  • Baden-Württemberg: Vereinbarung des Landes Baden-Württemberg mit der Erzdiözese Freiburg und mit der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 31. Oktober 2007 (GBl. BW 2008, S. 10)
  • Schleswig-Holstein: Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Heiligen Stuhl vom 12. Januar 2009 (GVBl. S-H 2009, S. 264)


Mit dem Bundesland Berlin besteht kein förmlicher Kirchenvertrag / kein Konkordat. Wesentliche Rechtsgrundlage der wechselseitigen Beziehungen ist neben dem Landesrecht das sog. „Abschließende  Protokoll“ vom 2. Juli 1970, welches letztmalig unter dem 17. September 1990 geändert worden ist.

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