Kirchliche Besonderheiten im Individualarbeitsrecht

Das Selbstbestimmungsrecht gewährt den Kirchen auch im Bereich des Individualarbeitsverhältnisses bestimmte Kompetenzen.

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Sie haben zum einen das Recht, kirchenspezifische Eignungsanforderungen bei der Anstellung zu formulieren (z. B. im Hinblick auf die Religionszugehörigkeit der Stellenbewerber). Zum anderen steht den Kirchen das Recht zu, die Loyalitätspflichten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, anders und weitergehend als weltliche Arbeitgeber, selbst festzulegen und durch Arbeitsvertrag verbindlich zu machen.

Der Dienst in der Kirche ist ausgerichtet an der Botschaft Jesu Christi. Alle kirchlichen Einrichtungen sind sichtbare und erlebbare Orte der Kirche und dem Auftrag Christi verpflichtet. Dabei arbeiten alle in den Einrichtungen der Kirche Tätigen, gleich ob sie haupt- oder ehrenamtlich, ob sie leitend oder ausführend beschäftigt sind und unbeschadet des Umstandes, ob es sich um Christen, andersgläubige oder religiös ungebundene Menschen handelt, gemeinsam daran, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann (Dienstgemeinschaft). Alle Mitarbeitenden können Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein. In erster Linie ist der Dienstgeber für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung verantwortlich. Von allen Mitarbeitenden wird dabei die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit erwartet.

Die für die Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst geltenden beruflichen Anforderungen ergeben sich in erster Linie aus der Grundordnung des kirchlichen Dienstes.

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    „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“

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