| Aktuelle Meldung | Nr. 005

Zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig zur schmerzlosen Selbsttötung

Zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (AZ 3 C 19.15) vom 2. März 2017, das in extremen Ausnahmefällen den Zugang zu Betäubungsmitteln ermöglicht, um eine schmerzlose Selbsttötung durchzuführen, erklärt der Pressesprecher der Deutschen Bischofskonferenz, Matthias Kopp:


„Die gestrige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit wir sie bisher aus den Verlautbarungen des Gerichts kennen, erfüllt uns mit großer Sorge und wirft erhebliche Fragen auf. Es kann nicht sein, dass der Staat dazu verpflichtet wird, die Hand zum Suizid zu reichen. Nichts anderes ist es, wenn das Gericht dem Staat die Entscheidung darüber abverlangt, ob im Einzelfall das Leben eines Menschen noch erträglich und zumutbar ist, oder ob ihm ausnahmsweise der Zugang zu einem todbringenden Medikament eröffnet werden soll. Damit muss eine Behörde ein Werturteil über die Zumutbarkeit des Lebens abgeben, das ihr bisher aus guten Gründen verwehrt ist. Die Werteordnung des Grundgesetzes verbietet solche Entscheidungen durch den Staat, da sie das Leben und die Würde jedes Menschen ungeachtet seiner körperlichen oder geistigen Verfassung schützt.

Die personale Würde besteht ja gerade darin, dass auch ein von schwerer Krankheit gezeichneter Mensch sie niemals verliert und ihm die solidarische Zuwendung seiner Mitmenschen bis zuletzt garantiert wird.

Der Urteilsspruch scheint sich über grundlegende Wertungen des Gesetzgebers hinwegzusetzen, indem er die Tür zum staatlich assistierten Suizid – wenn auch nur einen Spalt weit – öffnet. Dabei hatte der Gesetzgeber noch Ende 2015 mit den Gesetzen zum Ausbau der Palliativ- und Hospizversorgung und dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung kraftvolle Signale für die Begleitung und Unterstützung Schwerstkranker, aber eindeutig gegen jegliche Formen prozeduralisierter Hilfe zum Suizid gesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht wird sich mit den grundlegenden Fragen der Selbstbestimmung und des Lebensschutzes am Lebensende im Zusammenhang mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung nach eigenen Angaben noch in diesem Jahr befassen. Wir hoffen und sind zuversichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei diesen grundlegenden Wertungsfragen anders beurteilt als die Leipziger Richter.“

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